E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Rechtsinformation: Spenden an Wohneinrichtungen

Vorlesen

Zuwendungen von oder zugunsten von Bewohner*innen

Nicht selten kommt es vor, dass Bewohner*innen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder deren Angehörige sich für die Leistungen der Mitarbeiter*innen des Einrichtungsträgers erkenntlich zeigen möchten, indem sie diesen Geld- oder Sachzuwendungen über das vertraglich vereinbarte Heimentgelt hinaus zukommen lassen. Dabei kann es sich um eine geringfügige Zuwendung von zehn Euro an den Mitarbeitenden in der Wohnstätte zu Weihnachten handeln, – denkbar ist aber auch eine umfangreiche testamentarische Zuwendung des Einrichtungsträgers. Wirtschaftlich sind solche Zuwendungen für den jeweiligen Empfänger sicherlich begrüßenswert, jedoch werfen sie stets die Frage auf, wie rechtlich mit ihnen umzugehen ist.

§ 10 WTG-NRW

Die sich stellende rechtliche Problematik ist dabei in der Vorschrift des § 10 Abs. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG-NRW) begründet. Nach dieser Vorschrift ist es dem Betreiber, der Einrichtungsleitung, den Beschäftigten oder sonstigen in der Betreuungseinrichtung tätigen Personen untersagt, sich von oder zugunsten der Bewohner*innen oder Bewerber*innen um einen Platz in der Betreuungseinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertragliche vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass einzelne Bewohner*innen wegen der Zahlung von zusätzlichen Beträgen begünstigt oder benachteiligt werden. Da eine Zuwendung zugusten der Bewohner*in oder der Bewerber*in ausreicht, kann das Verbot des § 10 Abs. 1 WRG-NRW auch dann gelten, wenn die Zuwendung nicht von Bewohner*innen selbst geleistet wird, sondern von einem Dritten, der Bewohner*in oder der Bewerber*in aber ein erkennbares Interesse an der Zuwendung besitzt. Dies kann insbesondere bei einer Zuwendung durch einen Angehörigen der Bewohner*in oder der Bewerber*in, oder wenn die Zuwendung mit einer Auflage zur Begünstigung einer Bewohner*in verbunden ist, der Fall sein.

Geringfügige Aufmerksamkeit

Das WTG-NRW sieht in § 10 Abs. 2 und 4 einige Ausnahmen vom Zuwendungsverbot vor. Eine in der Praxis wichtige Regelung ist, dass geringwertige Aufmerksamkeiten nicht vom Verbot des § 10 Abs. 1 des WTG erfasst werden. Was unter einer „geringwertigen Aufmerksamkeit” zu verstehen ist, ergibt sich jedoch nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Insoweit empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Heimaufsicht, welcher Betrag dort noch als geringfügig angesehen wird.

Abgeltung anderer Leistungen

Zuwendungen sind auch dann zulässig, wenn damit andere als die vertraglichen Leistungen des Betreibers abgegolten werden. Damit sind Leistungen angesprochen, die nicht im Wohn- und Betreuungsvertrag geregelt sind (z. B. Aufwendungen für einen Theaterbesuch).

Annahme von Spenden

Das Zuwendungsverbot gilt auch dann nicht, wenn der Betreiber Spenden annimmt und nachweist, dass er in Bezug auf die Spenden einer Bewohner*in um einen Platz in der Betreuungseinrichtung keine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommen lässt oder hat zukommen lassen, als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation zukommt, zugekommen ist oder zukommen würde. Diese Ausnahme eröffnet dem Einrichtungsträger die Möglichkeit, auch von Bewohner*innen oder deren Angehörigen Zuwendungen über der Geringwertigkeitsgrenze entgegenzunehmen. Er muss gegenüber der Heimaufsicht jedoch nachweisen, dass durch die Spende kein Bewohner bevorzugt oder benachteiligt wird. Dies wird nach dem Gesetz bei Spenden von gemeinnützigen Fördereinrichtungen, die satzungsmäßig Hospize fördern, vermutet.

Der Betreiber der Einrichtung hat das Verfahren zur Spendenannahme der Heimaufsicht vorher anzuzeigen und die Einnahmen zu dokumentieren.

Fördereinrichtungen

Bereits unter der Vorgängervorschrift des § 10 WTG wurde in der Rechtssprechung vertreten, dass das Zuwendungsverbot auch dann gelten kann, wenn die Zuwendungen an eine Fördereinrichtung, z. B. Fördervereine oder Stiftungen, erfolgen und

  • die Zuwendung an eine Auflage der Mittelverwendung zugunsten einer Bewohner*in geknüpft ist,
  • zwischen Fördereinrichtung und Einrichtungsträger eine personelle Verflechtung besteht,
  • Fördereinrichtung und Einrichtungsträger durch Werbung einheitlich nach außen in Erscheinung treten.

Für Fördereinrichtungen, die die Arbeit von Einrichtungen der Behindertenhilfe unterstützen, kann in den genannten Sachverhaltskonstellationen damit das Zuwendungsverbot relevant sein. Durch eine personelle Entflechtung zwischen Fördereinrichtung und Wohnstätte auf Leitungsebene und durch entsprechende Satzungsregelungen können Fördereinrichtungen strukturell auf die Anwendbarkeit des § 10 WTG-NRW Einfluss nehmen.

Testamentarische Zuwendungen

Eine unzulässige Zuwendung kann auch in einer testamentarischen Begünstigung des Wohnstättenbetreibers oder eines Mitarbeitenden desselben liegen, wenn die Zuwendung auf einem Einvernehmen zwischen Erblasser und Wohnstättenträger beruht. Die Rechtssprechung hat in der Vergangenheit das Zuwendungsverbot jedenfalls dann nicht auf testamentarische Zuwendungen angewandt, wenn der Wohnstättenträger bis zum Tod des Erblassers von der Verfügung von Todes wegen keine Kenntnisse erlangt hat (anders hingegen die Einzelfallentscheidung des Oberlandesgerichtes München, 33 Wx 119/06). Auch wenn durch die testamentarische Zuwendung eine Fördereinrichtung bedacht werden soll, kann in den vorstehend benannten Fallgruppen (Auflage, personelle Verflechtung, gemeinsame Werbung) der Anwendungsbereich des Zuwendungsverbots eröffnet sein. Wenn ein Testament gegen das Zuwendungsgebot verstößt, kann dies besonders gravierende Folgen haben und zu einer Nichtigkeit führen. Gerade wenn es durch die Einrichtung eines so genannten „Behindertentestaments” darum geht, durch letztwillige Verfügung den Zugriff eines Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu verhinden, ist die Wirksamkeit des Testaments von entscheidender Bedeutung. Bei der Errichtung eines Testaments zugunsten eines Wohnstättenbetreibers oder einer Fördereinrichtung ist deshalb zu empfehlen, anwaltlichen oder notariellen Rat in Anspruch zu nehmen.

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Abtstraße 21
50354 Hürth

mit freundlicher Unterstützung von:
Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Pulheimer Straße 19
50321 Brüh

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen