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Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits

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11. Aug 2015

Die Lebenshilfe NRW weißt darauf hin, dass das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auch für gemeinnützige Unternehmen, die bestimmten Kriterien entsprechen, gilt.

Von Christoph Esser

Mit dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurde die Verpflichtung von sogenannten Energieaudits eingeführt. Ziel der Energieaudits ist die Steigerung der Effizienz der Energienutzung und damit die Einsparung von Energie.

Betroffen sind alle Unternehmen, sofern diese nicht als Kleinst-, Klein oder mittelständisches Unternehmen unter die KMU-Definition der EU fallen. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und einer Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro sind nach § 8 Abs. 1 EDL-G verpflichtet, sog. Energieaudits durchzuführen.

Als Unternehmen gilt nach der Definition „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Auch gGmbHs die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, gelten daher i.d.R. als wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hinweis: Unternehmer ist immer der Rechtsträger, also der Verein, die gGmbH, die Stiftung, etc. Betreibt beispielsweise eine gGmbH drei Einrichtungen und drei Dienste der Behindertenhilfe mit je 50 Vollzeitbeschäftigten, muss er ein Energieaudit erstellen lassen. Teilzeitstellen sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zwei Halbtagskräfte werden also als eine Vollzeitkraft beschäftigt. Auszubildende, Werkstattbeschäftigte, Freiwillige (FSJler und BFDler) werden nicht mitgezählt.

Partner- bzw. verbundene Unternehmen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Einzelheiten zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und zur Anwendung auf Partner- bzw. verbundene Unternehmen finden Sie in einem Benutzerhandbuch der EU mit dem Titel „Die neue KMU-Definition“. Das Benutzerhandbuch finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter: ec.europa.eu

Energieaudits können nur von zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Weitere Informationen und eine Suchfunktion zur Suche nach Auditoren finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter: www.bafa.de

Der Paritätische Gesamtverband verfügt über einen Rahmenvertragspartner, der bundesweit Energieaudits durchführt: www.nordfm.de

Die Audits müssen bis spätestens zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden.

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