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Umsetzung der Urteile zur Regelbedarfsstufe angeordnet

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Von Christoph Esser

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Obersten Landessozialbehörden endlich angewiesen, die Rechtsprechung des BSG umzusetzen. Nun erhalten auch erwachsene Menschen mit Behinderung, die zum Beispiel bei ihren Eltern oder Angehörigen leben, Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Das sind aktuell 399 Euro und damit ca. 80 Euro mehr als in der Regelbedarfsstufe 3.

Vorausgegangen waren drei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juli 2014. Das BSG hatte entschieden, dass auch behinderten Menschen, die im Haushalt von Familienangehörigen leben, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Trotz dieser Urteile haben viele Grundsicherungsämter weiterhin nur Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt. Grund hierfür waren zwei Rundschreiben des BMAS, in denen es Zweifel an der Gesetzesauslegung des BSG zum Ausdruck brachte, zuletzt am 16. Februar 2015.

Erst aufgrund des Einsatzes der Bundesvorsitzenden, Frau Ulla Schmidt, konnte Bundesministerin Andrea Nahles davon überzeugt werden, die Ungerechtigkeit zu beenden. Damit erhalten nunmehr die betroffenen Leistungsberechtigten von Amts wegen rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3. Die Weisung des BMAS vom 31. März 2015.

Anmerkung:
Die Anweisung von Seiten des BMAS war längst überfällig. Es war nicht nachvollziehbar, wie das BMAS die Rechtsprechung des BSG ignoriert hat. Enttäuschend ist, dass es sich leider nur um eine Übergangsregelung handelt und noch keine endgültige Entscheidung darüber getroffen wurde, ob die Regelbedarfsstufe 3 bestehen bleibt. Bundessozialministerin Andrea Nahles hat für 2016 zwar eine Neuregelung in Aussicht gestellt. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelbedarfsstufe 3 dann auch gesetzlich abgeschafft und die Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung endgültig beendet wird.

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