E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Übergangsregelung läuft aus

Vorlesen

01. Jun 2017

Angebote, die bereits über eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot (nach der HBPfVO) verfügen, können ihre Betreuungsleistungen weiterhin anbieten und benötigen keiner neuen Anerkennung.

Angebote, die bereits über eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot (nach der HBPfVO) verfügen, können ihre Betreuungsleistungen weiterhin anbieten und benötigen keiner neuen Anerkennung.

Übergangsweise können die anerkannten Angebote auch Entlastungsleistungen erbringen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anerkennung bedarf. Voraussetzung ist, dass die Leistungen mit der vorhandenen Personalstruktur erbracht, das Entgelt höchstens 25 Euro pro Stunde (einschließlich Fahrtkosten) beträgt und die Leistungen (einschließlich der eingesetzten Kräfte) im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt werden.
Diese Übergangsphase läuft nun Ende des Monats aus. Spätestens bis zum 30. Juni 2017 müssen lediglich als niedrigschwelliges Betreuungsangebot anerkannte Angebote einen Antrag auf Anerkennung für die Entlastungsleistungen stellen. Leistungen, die nach diesem Datum ohne entsprechende Anerkennung erbracht werden, können nicht mehr mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

Nach Auskunft des MGEPA ist zu beachten, dass sich eine Anerkennung immer auf ein bestimmtes Angebot bezieht und nicht der Anbieter per se anerkannt ist. Da es in diesem Zusammenhang häufig zu Unklarheiten kam, hat das MGEPA eine textbasiertes Dialogsystem errichtet, mit im Einzelfall geprüft werden kann, ob das Angebot anerkannt ist. Sie finden den sog. Chatbot über den folgenden Link: https://pfaduia.nrw.de/

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen