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Schwimmmaßnahmen mit Menschen mit Behinderung

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Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen betreffend die Aufsichtspflicht bei Schwimmaktivitäten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Aufsichts- und Begleitpersonen, informiert der Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. nachfolgend über die geltende Rechtslage in NRW:

1. Grundsätzliche Hinweise

Nicht jeder Mensch mit Behinderung bedarf einer Beaufsichtigung. Ob und inwieweit jemand wegen seines geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bestimmt sich nach Schwere und Eigenart der Behinderung (BGH, Urt. v. 19.01.1984 – III ZR 172/82 NJW). Das Bestehen einer gesetzlichen Betreuung genügt jedenfalls für die Annahme einer Aufsichtsbedürftigkeit nicht.

Das Maß der gebotenen Beaufsichtigung orientiert sich zu-dem an den örtlichen Gegebenheiten, der Größe und dem Alter der Gruppe, der Anzahl der Begleitpersonen und der Gefährlichkeit der Maßnahme an sich.

Schwimmbadbesuche gelten wie alle Aktivitäten in oder an offenen Gewässern als besonders gefahrenträchtig. Darüber hinaus bergen gesundheits- und/oder behinderungsbedingte Einschränkungen ein zusätzliches Gefährdungsrisiko. In diesem Kontext stellt sich daher die Frage nach den fachlichen bzw. körperlichen Anforderungen an die Aufsichts- bzw. Begleitpersonen.

2. Rechtliche Anforderungen an Aufsichts-/Begleitpersonen in NRW

Dem Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. sind für den außerschulischen (Freizeit-)bereich keine gesetzlichen Vorschriften bekannt, die Voraussetzungen an die Ausbildung und Qualifikation der Aufsichts- bzw. Begleitpersonen beinhalten. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) und die BAG Kindersicherheit empfehlen, dass alle Aufsichtspersonen mindestens im Besitz des Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sind, jede weitere Begleitperson im Besitz des Rettungsschwimmerabzeichens Bronze. Die auf der Homepage der DLRG veröffentlichen "Sicherheits-Tipps für Erzieher/innen, Lehrer, Übungsleiter und andere Aufsichtspersonen" sind aber unverbindlich.

Der Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. hält es grundsätzlich für ausreichend, bei allen Maßnahmen in Schwimmbädern oder an bzw. in offenen Gewässern analog den Bestimmungen im Schulsport je nach Gruppengröße zumindest einen rettungsfähigen Mitarbeiter als Aufsichtsperson einzusetzen, wobei den Besonderheiten, wie der Größe der Gruppe, dem Alter der Teilnehmer*innen, den behinderungsbedingten Eigenheiten und den örtlichen Gegebenheiten ggf. durch Hinzuziehung von weiteren geeigneten Begleitern Rechnung zu tragen ist.

Als rettungsfähig gilt nach dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder mit dem Titel "Sicherheitsförderung im Schulsport" vom 30. August 2002 wer das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze besitzt und

  • von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
  • ca. 10 m weit tauchen,
  • einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen
  • und lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.

Ausnahmen von der Rettungsfähigkeit bestehen lediglich bei der Benutzung von Schwimmstätten mit einem Lehr-schwimmbecken mit einer maximale Wassertiefe von 1,35 m.

Die Einrichtungen und Dienste der Lebenshilfen sollten die Rettungsfähigkeit der Mitarbeiter analog den "Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports" durch Vorlage einer Bescheinigung der DLRG, der Wasserwacht, des Deutschen Roten Kreuzes oder einer vergleichbaren Institution überprüfen. Es wird empfohlen, sich analog den Empfehlungen im Schulsport alle 4 Jahre eine neue Bescheinigung vorlegen zu lassen.

3. Grundsätzliche Empfehlungen bei der Beaufsichtigung/Begleitung von Schwimmaktivitäten

  • an Maßnahmen in Schwimmbädern sowie in und an offenen Gewässern dürfen nur Personen teilnehmen, bei denen eine schriftliche Einverständniserklärung der Person bzw. des/der Personensorgeberechtigten oder des/der gesetzlichen Betreuer/-in vorliegen
  • es ist im Vorfeld abzufragen, ob die Teilnehmer/-innen Schwimmer oder Nichtschwimmer sind
  • behinderungsbedingte und gesundheitliche Besonderheiten (erhöhtes Gefährdungspotential) sind bei zuständigen Mitarbeitern der Einrichtungen und Dienste so wie den Angehörigen im Vorfeld abzufragen vor Beginn der Schwimmmaßnahme bzw. Aktivität an oder in offenen Gewässern hat sich die aufsichtsführende Person über die örtlichen Gegebenheiten (spezifische Gefahren, wie Strömungen, Brandung, Wellen, etc.) und Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen zu informieren
  • Schwimmaktivitäten dürfen grundsätzlich nun in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten (Schwimm-) bereichen stattfinden. Badeverbote und Baderegeln sind unbedingt zu beachten.
  • über eventuelle Gefahren sollten die verantwortlichen Personen alle Teilnehmer aufklären bzw. Gefahrenquellen vorab beseitigen
  • Aufsichts- und Begleitpersonen müssen während der Maßnahme in Schwimmbädern und offenen Gewässern Schwimmbekleidung tragen. Für Aktivitäten an offenen Gewässern ist Sportbekleidung ausreichend
  • eine Aufsichtsperson sollte sich immer außerhalb des Beckens/Gewässers befinden (sog. Beckenaufsicht). Der Aufenthaltsort ist so zu wählen, dass die Aufsichtsperson alle im Wasser befindlichen Teilnehmer*innen sehen kann.
  • die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass Nichtschwimmer/-innen sich nicht außerhalb der abgegrenzten Nichtschwimmerbereiche aufhalten undgesondert beaufsichtigt werden
  • die Aufsichtspflicht kann nicht von den Verantwortlichen – etwa auf einen Schwimmmeister vor Ort – übertragen werden. Dennoch sollten die Aufsichts- und Begleitpersonen in öffentlichen Schwimmbädern und an überwachten Gewässern das anwesende Fachpersonal (Schwimm- bzw. Bademeister) auf die Gruppe aufmerksam machen und darum bitten, ein Auge auf die Teilnehmer zu werfen.

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