Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen betreffend die Aufsichtspflicht bei Schwimmaktivitäten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Aufsichts- und Begleitpersonen, informiert der Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. nachfolgend über die geltende Rechtslage in NRW:
Nicht jeder Mensch mit Behinderung bedarf einer Beaufsichtigung. Ob und inwieweit jemand wegen seines geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bestimmt sich nach Schwere und Eigenart der Behinderung (BGH, Urt. v. 19.01.1984 – III ZR 172/82 NJW). Das Bestehen einer gesetzlichen Betreuung genügt jedenfalls für die Annahme einer Aufsichtsbedürftigkeit nicht.
Das Maß der gebotenen Beaufsichtigung orientiert sich zu-dem an den örtlichen Gegebenheiten, der Größe und dem Alter der Gruppe, der Anzahl der Begleitpersonen und der Gefährlichkeit der Maßnahme an sich.
Schwimmbadbesuche gelten wie alle Aktivitäten in oder an offenen Gewässern als besonders gefahrenträchtig. Darüber hinaus bergen gesundheits- und/oder behinderungsbedingte Einschränkungen ein zusätzliches Gefährdungsrisiko. In diesem Kontext stellt sich daher die Frage nach den fachlichen bzw. körperlichen Anforderungen an die Aufsichts- bzw. Begleitpersonen.
Dem Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. sind für den außerschulischen (Freizeit-)bereich keine gesetzlichen Vorschriften bekannt, die Voraussetzungen an die Ausbildung und Qualifikation der Aufsichts- bzw. Begleitpersonen beinhalten. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) und die BAG Kindersicherheit empfehlen, dass alle Aufsichtspersonen mindestens im Besitz des Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sind, jede weitere Begleitperson im Besitz des Rettungsschwimmerabzeichens Bronze. Die auf der Homepage der DLRG veröffentlichen "Sicherheits-Tipps für Erzieher/innen, Lehrer, Übungsleiter und andere Aufsichtspersonen" sind aber unverbindlich.
Der Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. hält es grundsätzlich für ausreichend, bei allen Maßnahmen in Schwimmbädern oder an bzw. in offenen Gewässern analog den Bestimmungen im Schulsport je nach Gruppengröße zumindest einen rettungsfähigen Mitarbeiter als Aufsichtsperson einzusetzen, wobei den Besonderheiten, wie der Größe der Gruppe, dem Alter der Teilnehmer*innen, den behinderungsbedingten Eigenheiten und den örtlichen Gegebenheiten ggf. durch Hinzuziehung von weiteren geeigneten Begleitern Rechnung zu tragen ist.
Als rettungsfähig gilt nach dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder mit dem Titel "Sicherheitsförderung im Schulsport" vom 30. August 2002 wer das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze besitzt und
Ausnahmen von der Rettungsfähigkeit bestehen lediglich bei der Benutzung von Schwimmstätten mit einem Lehr-schwimmbecken mit einer maximale Wassertiefe von 1,35 m.
Die Einrichtungen und Dienste der Lebenshilfen sollten die Rettungsfähigkeit der Mitarbeiter analog den "Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports" durch Vorlage einer Bescheinigung der DLRG, der Wasserwacht, des Deutschen Roten Kreuzes oder einer vergleichbaren Institution überprüfen. Es wird empfohlen, sich analog den Empfehlungen im Schulsport alle 4 Jahre eine neue Bescheinigung vorlegen zu lassen.