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Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Wohnformen

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Von Oliver Totter

Ein Schreiben des SWR sollte bei der Diskussion um die Befreiung der besonderen Wohnform vom Rundfunkbeitrag helfen. Allerdings ist die Formulierung bezüglich der Raumeinheiten in stationären und teilstationären Wohneinrichtungen nicht glücklich, da es besser gewesen wäre, wenn zusätzlich die besonderen Wohnformen ausdrücklich genannt wären. Die Befreiung der stationären Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 RBStV stellt nämlich auf den Bezug von Leistungen nach dem § 75 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ab (Rechtsgrundlage für die früheren Landesrahmenverträge) und die besonderen Wohnformen erhalten ihre Leistungen seit Januar 2020 aber nach dem SGB IX . Eventuell ist das nur eine redaktionelle Frage, denn die Intension des Schreibens des SWR geht in die Richtung, auch die besonderen Wohnformen von der Beitragspflicht zu befreien. Womöglich kommt es noch zu der redaktionellen Änderung infolge der angesprochenen Hinweise an der Gesetzgeber.

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