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Regelsätze 2016 geringfügig angehoben

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22. Jan 2016

Die Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII, vor allem für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, wurden zum 1. Januar 2016 angehoben.

Die Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (v.a. Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) wurden zum 1. Januar 2016 angehoben. Die Regelbedarfsstufen (RBS) wurden wie folgt erhöht (Veränderungen gegenüber 2015 in Klammern):

  • RBS 1: Alleinstehend/Alleinerziehend: von 399 auf 404 Euro (+ 5 Euro)
  • RBS 2: Paare/Bedarfsgemeinschaften: von 360 auf 364 Euro (+ 4 Euro)
  • RBS 3: Erwachsene im Haushalt anderer: von 320 auf 324 Euro (+ 4 Euro)
  • RBS 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: von 302 auf 306 Euro (+ 4 Euro)
  • RBS 5: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: von 267 auf 270 Euro (+ 3 Euro)
  • RBS 6: Kinder von 0 bis 6 Jahre: von 234 auf 237 Euro (+ 3 Euro)

Mit der Erhöhung der Regelbedarfe steigen die Mehrbedarfe sowie die Barbeträge für Bewohner von stationären Einrichtungen entsprechend.

Die Fortschreibung der Regelsätze ist gesetzlich festgeschrieben Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-verordnung (RBSFV). Sie erfolgt jährlich und orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung.

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