Ab dem 1. Januar 2022 steigt der tägliche Mehraufwand für das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (§ 42b SGB XII) von 3,47 Euro auf 3,57 Euro. Dies gilt auch für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung bei sogenannten anderen Leistungsanbietern oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagestrukturierende Maßnahmen. Diese Steigerung der Mehraufwendung tritt nach der Zustimmung des Bundesrates zum Jahreswechsel in Kraft. Der Bundesrat hat dazu dem Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 26. November 2021 zugestimmt.
Hintergrund der Steigerung der Mehraufwendung ist, dass in der neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung der Monatswert für die Verpflegung ab dem 1. Januar 2022 von jetzt 263 Euro auf dann 270 Euro angehoben wird und der Wert für die Mittag- und Abendessen wird von bisher 104 Euro auf 107 Euro angehoben. Und das führt dann zur Erhöhung des kalendertäglichen Mehraufwandes auf 3,57 Euro.
Nicht geändert hat sich für die Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, dass seitens der Sozialämter pauschal mit einer 5-Tage-Arbeitswoche mit 19 Arbeitstagen im Monat gerechnet wird. In dieser Pauschale sind Abwesenheitstage wegen Erkrankung oder Urlaub schon eingerechnet, weshalb es den pauschalierten Betrag jeden Monat in gleicher Höhe gibt.