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Leistungsanbieter werden zur Anzeige der Angebote aufgefordert

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22. Apr 2016

Das MGEPA NRW hat die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde informiert, dass die Software zur Anzeige von Angeboten nach dem WTG zur Verfügung steht. Die WTG Behörden sollen ihnen bekannte Leistungsangebote, zur Registrierung aufzufordern.

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) hat die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde (WTG-Behörde) in einem Schreiben vom 7. April 2016 darüber informiert, dass die Software zur Anzeige von Angeboten nach dem WTG mittlerweile zur Verfügung steht. Die WTG Behörden sollen ihnen bekannte Leistungsangebote, die in den Anwendungsbereich des WTG fallen, zur Registrierung aufzufordern.

Das Gesetz sah eine entsprechende Anzeigepflicht ursprünglich bereits bis zum 30.06.2015 vor (vgl. § 47 WTG NRW). Da bisher aber kein elektronisches Meldeverfahren/Meldesystem zur Verfügung stand, hatte das zuständige Ministerium das Verfahren mit Schreiben vom 22.06.2015 zunächst ausgesetzt.
Nunmehr ist für die Erstregistrierung ein Zeitraum bis 30.06.2016 vorgesehen. Die Erstregistrierung gilt dann als Anzeige iSv. § 47 WTG. Die Nicht-Vornahme der Registrierung bis zum 30.06.2016 kann mit Bußgeldern geahndet werden. Die eigentliche Meldung nach dem WTG, d.h. die Bereitstellung weitergehender einrichtungsbezogener Daten und Unterlagen über das System, wird im Anschluss an das Verfahren der Erstregistrierung und der Registrierungsfreischaltung durch die WTG-Behörden durchgeführt.
Registrierungen können vorgenommen werden unter:
www.pfadwtg.mgepa.nrw.de/registration/startcode

Erlass Azeigepflicht Start PFADwtg 07.04.2016-1

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