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Kostenbeteiligung genügt Unterkunftskosten aus

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13. Okt 2016

Volljährige Kinder mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Nicht mehr zwingend erforderlich ist die das Vorliegen eines wirksamen Miet- oder Untermietvertrages.

Volljährige Kinder mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, haben im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung, wenn sie sich faktisch an den Mietkosten beteiligen. Nicht mehr zwingend erforderlich ist die das Vorliegen eines wirksamen Miet- oder Untermietvertrages.

Die Sozialämter haben die Übernahme von anteiligen Kosten der Unterkunft bisher von dem Vorhandensein wirksamer zivilrechtlicher Miet- bzw. Untermietverträgen mit den Eltern abhängig gemacht. Dies entsprach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hatte in zwei Entscheidungen im Jahr 2011 die Verpflichtung zur Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung verneint, dass es an einem wirksamen Mietvertrag zwischen dem grundsicherungsberechtigten Kind und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern fehle.

In der o.g. Entscheidung haben die Richter nun klargestellt, dass es genüge, wenn sich das volljährige Kind mit seinen Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch geeinigt hat. Einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete bedürfe es hingegen nicht. Es obliege vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe.

Anmerkung

Das BSG hat die Entscheidung über die Frage, ob eine ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung in dem konkreten Fall besteht, zur Klärung an die Vorinstanz verwiesen. Vor diesem Hintergrund weiterhin Unsicherheit, wie die Einigung an der Kostenbeteiligung dem Gericht nachzuweisen ist. Die ernsthafte Erwartung der Eltern an das Kind, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligten, wird sich am ehesten durch Vorlage eines Mietvertrages nachweisen lassen. Insofern ist weiterhin zu empfehlen, mit den grundsicherungsberechtigten Kindern Miet- bzw. Untermietverträge abzuschließen. Zumal sich die Höhe der Kostenbeteiligung dann ebenfalls aus dem Vertrag ergibt. Für den wirksamen Abschluss eines solchen Mietvertrages gilt es zu beachten, dass die Eltern – wenn sie die gesetzlichen Betreuer ihres Kindes sind – einen Ergänzungsbetreuer benötigen.

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