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Informationspflicht für Unternehmen mit Webseite und AGB

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Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es regelt die Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen oder Streitigkeiten über das Bestehen solcher Verträge. Die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungs­vertragsgesetz sind Verbraucherverträge. Nach dem neuen § 6 Abs. 3 Ziff. 5 WBVG muss der Träger eines Wohn- und Betreuungsangebotes im WBVG-Vertrag klar und verständlich erklären, ob er bereit ist, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt für alle ab dem 1. April 2016 geschlossenen Verträge nach dem WBVG.

Die allgemeine Informationspflicht gilt ab dem 1. Februar 2017 auch für Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGBs verwenden. Unternehmer sind daher verpflichtet, die Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu informieren, ob sie bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für kleine Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten.

Daneben ist der Unternehmer nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit in Textform dazu verpflichtet, den Verbraucher auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen und zu erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für kleine Betriebe.

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