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Erweitertes Führungszeugnis in der Eingliederungshilfe

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28. Jun 2017

Seit Januar 2017 sind Eingliederungshilfe-Träger verpflichtet, sich ein erweitertes Fühunrgszeugnis der Mitarbeiter vorlegen zu lassen. Die Lebenshilfe NRW rät spätestens nach fünf Jahre ein aktualisiertes Zeugnis vorlegen zu lassen.

Von Christioph Esser, Referat Recht Lebenshilfe NRW

Wir hatten bereits darüber informiert, dass in Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2017 zum Schutz des dort betreuten Personenkreises nur noch solche Personen beschäftigt werden dürfen, die nicht wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sind, vgl. § 75 Abs. 2, Satz 3 SGB XII.

Nach § 75 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sollen sich die Träger von Einrichtungen von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen lassen.

Leider wirft die Regelungen zahlreiche Fragen auf, die wir versuchen, im Folgenden zu beantworten.

Muss auch von freien Mitarbeitern und Personal von externen Dienstleistern die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden?
Das Beschäftigungsverbot gilt nach dem Wortlaut der Regelung für Fach- und anderes Betreuungspersonal. Es muss sich dabei nicht um eigenes Personal handeln. Erfasst wird auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern, wie z.B. selbständige Therapeuten oder das Fachpersonal von externen Dienstleistern, wie z.B. das Personal von ambulanten Pflegediensten oder Fahrdiensten. Entscheidend ist, ob die Person dauerhaft (also nicht nur gelegentlich und zufällig) Kontakt mit Leistungsberechtigten hat). Bei Handwerkern, die beispielsweise zeitlich begrenzte Arbeiten in einer Wohnstätte durchführen, dürfte es an einem dauerhaften Kontakt fehlen. Dies dürfte wohl auch für Schülerpraktikanten im Rahmen einer zeitlich befristeten, kurzen Berufsorientierungsphase (i.d.R. 2 Wochen) gelten. Ein erweitertes Führungszeugnis sollte aber unbedingt von Freiwilligen oder ehrenamtlich Tätigen eingefordert werden, die dauerhaft in der Betreuung von Menschen mit Behinderung eingesetzt sind.

Müssen auch Flüchtlinge ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Selbstverständlich sollte auch von Flüchtlingen, die sich ehrenamtlich oder hauptamtlich in der Behindertenhilfe engagieren wollen, die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden. Es ist allerdings der Natur der Sache geschuldet, dass sich das Führungszeugnis nur auf die Zeit in Deutschland bezieht und keine Aussagen im Hinblick auf entsprechende Delikte im Herkunftsland enthalten. Das Führungszeugnis wäre in diesen Fällen nur bedingt aussagekräftig. Die Lebenshilfe NRW e.V. hält es aber für ein falsches Signal, aus diesem Grund keine Flüchtlinge in Einrichtungen und Diensten zu beschäftigen bzw. ihnen ein ehrenamtliches Engagement zu verweigern. Letztlich bleibt es aber jeder Lebenshilfe als Träger von Einrichtungen und Diensten selbst überlassen, wie sie mit der Problematik umgeht.

Verbleibt das Führungszeugnis beim Träger?
Das Gesetz geht nur von einer Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses aus. Der Träger darf also Einsicht nehmen. Er darf das Führungszeugnis weder im Original noch in Kopie zu seinen Unterlagen nehmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Träger nur folgende Angaben speichern:

  •  die Tatsache der Einsichtnahme
  • das Datum des Führungszeugnisses
  • die Information, ob die Person wegen einer der Katalogstraftaten vorbestraft ist.

Was passiert, wenn keine Tätigkeit für den Träger aufgenommen wird oder die Tätigkeit aufgegeben wird?
Wurde von einem Bewerber die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt, kommt es dann aber doch nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit, sind alle Daten, die aus dem Führungszeugnis gespeichert wurden, unverzüglich zu löschen.
Die Pflicht zur Löschung besteht für den Träger auch bei Aufgabe der Tätigkeit. Die Daten sind spätestens nach drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Auch bei einer längeren Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses, z.B. wegen Elternzeit, kann eine Pflicht zur Löschung bestehen.

Wer muss das Führungszeugnis beantragen?
Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Person zu beantragen, die es betrifft. Dazu ist es erforderlich, vom Einrichtungsträger eine entsprechende schriftliche Aufforderung bei der Beantragung vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen von § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.

Wer trägt die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis?
Die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis sind grds. von der Lebenshilfe als Träger der Einrichtungen bzw. des Dienstes zu übernehmen.

Was bedeutet „Vorlage in regelmäßigen Abständen“?
Nach § 75 Abs. 2, Satz 3 sind die Träger verpflichtet, sich während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Leider konkretisiert der Gesetzgeber nicht, welche Abstände er für ausreichend erachtet. In Anlehnung an die Regelung in der Kinder- und Jugendhilfe wird empfohlen, sich spätestens alle fünf Jahre ein aktualisiertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen.

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