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Bundessozialgericht urteilt für Menschen mit Behinderung

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07. Aug 2014

Menschen mit Behinderung werden durch eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Menschen mit Behinderung werden durch eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Das BSG hat nun der generellen Einstufung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 eine Absage erteilt (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R). Nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten erwerbsunfähige volljährige Menschen mit Behinderung, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei ihren Eltern leben, nur 80 Prozent des vollen Regelsatzes – derzeit 313 Euro im Monat statt 391 Euro. Um eine gemeinsame Haushaltsführung zu bejahen, sei nach Ansicht des Gerichts eine Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt. Dafür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast.

Wir sind erleichtert über die Entscheidung des BSG, 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung könnten davon profitieren. Die vom Gesetzgeber 2011 eingeführte Regelung hat gerade die Personen getroffen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen sind zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Eltern ihre behinderten Kinder oft Jahrzehnte lang zuhause versorgten, sei es gerechtfertigt, diese Leistung nicht auch noch mit einer Kürzung der Grundsicherung „zu strafen“.

Betroffene sollten nun Widerspruch gegen eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 einlegen. Weitere Infos findet Ihr hier: http://www.lebenshilfe.de/de/themen-fachliches/artikel/Bundessozialgericht-kippt-generelle-Einstufung-Regelbedarfsstufe-3.php

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