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Anzeigepflicht für Leistungsanbieter nach WTG ausgesetzt

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Von Christoph Esser

Nach § 47 des Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) sind die Anbieter von Wohn- und Betreuungsangeboten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WTG ihren Betrieb aufgenommen haben und bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG NRW fielen, verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2015 anzuzeigen. Die Meldung sollte elektronisch über Datenbanken der zuständigen WTG-Behörden (Heimaufsichten) erfolgen. Die Verpflichtung betrifft insbesondere Ambulante Dienste, die bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG fielen. Eine verspätete Anzeige kann nach dem Gesetz mit einem Bußgeld geahndet werden.

Da jedoch bislang keine Kommune ein solches Meldeverfahren installiert hat, hat das zuständige Ministerium das Verfahren mit Schreiben vom 22. Juni 2015 ausgesetzt. Bußgelder werden bis zur Bereitstellung von elektronischen Datenbanken nicht verhängen. Das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) finden Sie hier.

Hinweis: Eine Ausnahme gilt für die Stadt Düsseldorf. Düsseldorf hat angekündigt, kein elektronisches Meldesystem einzuführen. Dort sollte daher mit formlosen Anschreiben angezeigt werden, welcher Dienst bzw. welche Einrichtung angeboten wird.

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