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Landgericht Hessen urteilt für Grundsicherung im Berufsbildungsbereich

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15. Aug 2018

Landgericht Hessen hat entschieden, Menschen mit Behinderung im Berufsbildungsbereich steht Grundsicherung zu. Zuletzt hatte diese Frage bundesweite mehrer Gerichte beschäftigt.

Das hessische Landessozialgericht hat am 26. Juni 2018 eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgericht Gießen zurückgewiesen. Beide Gerichte sprachen mit ihrer Entscheidung den im Eingangs- und Berufsbildungsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung somit die Grundsicherung wegen Erwärbsminderung zu. Gegenteiliege Auffassung hatten zuletzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und kommunale Behören vertreten.

Mit der Entscheidung des Landessozialgerichtes Hessen liegt nun erstmals eine rechtskräftige Entscheidung zum Thema vor. Das bedeutet, die Entscheidung kann von keinem anderen Gericht mehr überprüft werden, die Beteiligten haben diese Entscheidung als verbindlich zu akzeptieren. Damit dürfte in Hessen nun der Sachfrage Ruhe einkehren. 

Das Urteil des Sozialgerichtes in Augsburg, das ebenfalls für die Beschäftigten im Berufsbildungsberich geurteilt hatte, ist noch nicht rechtskräftigt. Zur Zeit wird es vom Landessozialgericht in München überprüft. Für Nordrhein-Westfalen steht eine Entscheidung zum Fall in Detmold noch aus, ebenso wie in Berlin. Hier muss die  Entwicklung erst noch abgewartet werden.

Lebenshilfe hat andere Rechtsauffassung

Dies vorausgeschickt möchte die Lebenshilfe ausdrücklich alle Betroffenen ermutigen, ebenfalls den Klageweg zu beschreiten, sollten Sie einen Widerspruchsbescheid – also eine ablehnende Entscheidung der Widerspruchsbehörde – erhalten. Je mehr Menschen klagen und Gerichte diesen Klagen hoffentlich stattgeben, desto größer auch der Druck auf den Gesetzgeber.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und die Lebenshilfe NRW hatte von Beginn an ein anderes Verständnis von der zentralen Vorschrift (§ 45 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XII/SGB XII) als das BMAS. Während das BMAS die Vorschrift so versteht, dass Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) keine Erwerbsminderung bekommen können, steht die Lebenshilfe auf dem Standpunkt, dass regelmäßig ein Anspruch auf Grundsicherung auch für Beschäftigte in diesen Bereichen gegeben sein wird. Diesen Standpunkt teilt die Lebenshilfe im übrigen mit Juristen anderer Fachverbände für Menschen mit Behinderung. 

Philipp Peters und Claudia Seligmann (Bundesvereinigung Lebenshilfe)

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